definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 22.Mai 2023BEK 2023 1undBEK 2023 2MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann, LL.M.In SachenA.________,Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwältin B.________,gegenGemeinde Freienbach,Kassieramt, Postfach 160, Etzelstrasse 13, 8808 Pfäffikon SZ,Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,betreffenddefinitive Rechtsöffnung(Beschwerden gegen die Verfügungen des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 15. Dezember 2022, ZES 2022 686 und ZES 2022 833);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.a) Mit GRB Nr. 282 des Gemeinderates Freienbach vom 16. August 2018 wurde A.________ verpflichtet, die bewilligten Bauten auf den Grundstücken KTN zz und KTN yy fortzusetzen und das Äussere der Bauten sowie Umgebungsarbeiten bis spätestens 30. September 2019 fertigzustellen; für den Fall, dass A.________ dieser Verpflichtung nicht nachkommen sollte, wurde ihr eine Ordnungsbusse von Fr. 250.00 für jeden Tag der Nichterfüllung angedroht (Vi-KB 1).b)Mit GRB Nr. 400 vom 7. November 2019 wurde A.________ wegen Nichterfüllung der Fertigstellungsverpflichtung für die Zeit vom 1. bis 30. Oktober 2019 mit einer Ordnungsbusse von Fr. 7’500.00 (30 Tage à Fr. 250.00) belegt (Vi-KB 2). Mit Zahlungsbefehl vom 4. April 2022 in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe betrieb die Gemeinde Freienbach A.________ für den Betrag von Fr. 7’500.00 nebst Zins zu 3.5 % seit dem 6. Juli 2020. Die Betriebene erhob Rechtsvorschlag (Vi-KB 8.1). Mit Gesuch vom 30. September 2022 beantragte die Gemeinde Freienbach beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe definitive Rechtsöffnung (Vi-act. I), welches dieser mit Verfügung ZES 2022 686 vom 15. Dezember 2022 im Umfang von Fr. 7’500.00 nebst Zins zu 3.5 % guthiess und die Gerichtskosten von Fr. 300.00 der Gesuchsgegnerin auferlegte.Mit GRB Nr. 391 vom 5. November 2020 bzw. Nr. 412 vom 19. November 2020 wurde A.________ wegen Nichterfüllung der Fertigstellungsverpflichtung sodann für die Zeit vom 1. bis 30. September 2020 bzw. 1. bis 30. Oktober 2020 mit einer Ordnungsbusse jeweils von Fr. 7’500.00 (30 Tage à Fr. 250.00) belegt und ihr die Verfahrenskosten von jeweils Fr. 300.00 auferlegt (Vi-KB 10 und 12). Mit Zahlungsbefehl vom 24. Juni 2022 des Betreibungsamts Höfe in der Betreibung Nr. ww betrieb die Gemeinde Freienbach A.________ gestützt auf GRB Nr. 391 für Fr. 7’500.00 und Fr. 300.00, jeweils nebst Zins zu 3.5 % seit dem 12. Dezember 2020, sowie gestützt auf GRB Nr. 412 für Fr. 7’500.00 und Fr. 300.00, jeweils nebst Zins zu 3.5 % seit dem 26. Dezember 2020. A.________ erhob Rechtsvorschlag (Vi-KB 19). Mit erwähntem Gesuch vom 30. September 2022 beantragte die Gemeinde Freienbach beim zuständigen Einzelrichter definitive Rechtsöffnung (Vi-act. 1). Der Einzelrichter erteilte diese mit Verfügung ZES 2022 833 vom 15. Dezember 2022 für Fr. 7’500.00 und Fr. 300.00 nebst Zins zu 3.5 % seit dem 12. Dezember 2020 sowie für Fr. 7’500.00 und Fr. 300.00 nebst Zins zu 3.5 % seit dem 14. April 2021. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.00 wurden der Gesuchsgegnerin auferlegt.c)Gegen die Verfügungen ZES 2022 686 und ZES 2022 833 erhob die Gesuchsgegnerin am 3. Januar 2023 (Datum Postaufgabe) je separat Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte jeweils, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ww bzw. in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe zu verweigern, eventualiter sei die Sache zur Gewährung einer Gesuchsantwort und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Ausserdem ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung in beiden Verfahren (BEK 2023 1und 2, KG-act. 1). Mit Beschwerdeantworten vom 10. Januar 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten ist, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin (BEK 2023 1und 2, KG-act. 7). Mit Eingaben vom 12. Januar 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin vorsorglich um Wiederherstellung der Beschwerdefrist (BEK 2023 1und 2, KG-act. 9). Im Rahmen des Replikrechts reichte die Beschwerdeführerin sodann am 17. Februar 2023 in beiden Beschwerdeverfahren dieselbe Stellungnahme ein (BEK 2023 1und 2, KG-act. 19), welche der Beschwerdegegnerin zugestellt wurden (BEK 2023 1und 2, KG-act. 20). Es gingen keine weiteren Eingaben ein.2.a) Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht selbständig eingereichte Klagen vereinigen (
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann, LL.M.
In Sachen
A.________,Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwältin B.________,gegenGemeinde Freienbach,Kassieramt, Postfach 160, Etzelstrasse 13, 8808 Pfäffikon SZ,Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
definitive Rechtsöffnung